Kirchhofäcker-Krautgärten

Kirchhofäcker-Krautgärten

Hinweis:
Die Bewerbungsfrist für einen Bauplatz im Bieter- und Festpreisverfahren ist am 18.12.2020 abgelaufen. Die Bauplätze insgesamt waren vier Mal überzeichnet.
Alle Teilnehmer/innen wurden über den Ausgang ihrer Bewerbung informiert.


Öffentliche Bekanntmachung


Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Kirchhofäcker-Krautgärten“


Der Gemeinderat der Gemeinde Eberstadt hat am 19.11.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kirchhofäcker-Krautgärten“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt

im Norden:    Flurstücke 1553/2 (Feldweg), 1556/1, 1553 (Lennacher Straße) und 1553/1

im Osten:    Flurstücke 44/2, 45, 46, 47, 48/1, 48/2, 49, 50, 51, 1683, 1849, 1871, 1880/1 und 1907 (Grasweg)

im Süden:    Flurstücke 1686 (Friedhof), 1692, 1693, 1694, 1695 und 1696

im Westen:    Flurstücke 1671, 1672, 1673, 1696 und 1907 (Grasweg)

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 05.06.2014/07.07.2015/27.02.2019/04.11.2019. Der nachstehende Lageplan ist unmaßstäblich dargestellt.



Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchhofäcker-Krautgärten“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Eberstadt während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Eberstadt eingesehen werden (www.eberstadt.de).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).

Eberstadt, den 29.11.2019

gez. Franczak
Bürgermeister