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Eberstadt aus der Ferne

Wasser & Abwasser

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Im Detail

In Eberstadt wurde bislang eine einheitliche Abwassergebühr für das Schmutz- und das Niederschlagswasser über die bezogene Frischwassermenge veranlagt. Diese Berechnungsweise ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2010 nicht mehr zulässig. Die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg waren daher verpflichtet, die bislang einheitliche Abwassergebühr in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben aufzuteilen ("splitten").

Auf der Grundlage der Gebührenkalkulation wurden die Abwassergebühren wie folgt festgesetzt:

Abwassergebühren (01.01.2025 - 31.12.2025)

GebührenartGebühr
Schmutzwassergebühr (§ 40 AbwS)3,19 €/m³
Niederschlagswassergebühr (§ 40a)0,62 €/m²
Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3)3,19 €/m³

Wassergebühren (01.01.2025 - 31.12.2025)

GebührenartGebühr
Wassergebühren2,50 €/m³ zzgl. MwSt.

Anliegerbeiträge Wasser

  • pro m² Nutzungsfläche 3,78 Euro
  • Öffentlicher Abwasserkanal 1,76 Euro
  • Mechanisch u. biologischer Teil des Klärwerks 1,40 Euro

Härtebereiche nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2007 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln beschlossen. Die Neufassung ist am 5. Mai 2007 in Kraft getreten. Nach § 9 des Gesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Verbraucher die Härtebereiche des Trinkwassers anzugeben. Die Angaben müssen in Millimol Calciumcarbonat pro Liter erfolgen:

  • Härtebereich weich: weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter
  • Härtebereich mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter
  • Härtebereich hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter

Die drei Härtebereiche beruhen auf europäischem Recht.

Der Wasserbedarf der Gemeinde wird durch den Bezug von Bodenseewasser (50 %) und Eigenwasser (50 ‚%) gedeckt. Die technische Betriebsführung der Wasserversorgung ist auf die Heilbronner Versorgungs GmbH (HVG) übertragen. Kaufmännische Aufgaben werden weiterhin von der Gemeindeverwaltung erledigt.

Gesplittete Abwassergebühr

Neue Bauvorhaben - Änderung der versiegelten Fläche

Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde in Eberstadt mit Erstellung des Wasser-/Abwassergebührenbescheids für 2012 abgeschlossen. Für jedes Grundstück wurde ein „Selbstauskunftsbogen zur Ermittlung der versiegelten Fläche“ erstellt und die sich daraus ergebende Fläche erfasst. Doch auch zukünftig hat jeder Grundstückseigentümer eine Meldepflicht bezüglich der gesplitteten Abwassergebühr. Nämlich immer dann, wenn auf dem Grundstück die versiegelte Fläche verändert wird.

Neue Bauvorhaben - Abriss - erstmalige Bebauung eines Grundstücks

Die Grundstückseigentümer sind nach der Abwassersatzung verpflichtet, die Erstellung eines zusätzlichen oder den Abriss eines vorhandenen Bauwerks an das Steueramt zu melden. Voraussetzung ist, dass das Bauwerk direkt oder indirekt an die Kanalisation angeschlossen ist bzw. war. Dasselbe gilt auch für die erstmalige Bebauung eines Grundstücks.

Versiegelte Flächen

Auch die Änderung von Einfahrten, Hofflächen, Stellflächen usw. sind an das Steueramt zu melden.

Noch Fragen?

Unter Telefonnummer: 07134 512-152 erteilt Ihnen Frau Franz gerne Auskunft.

Analysendatenblatt 2025

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