Hinweis: Parken verboten bei weniger als 3,05 m Restfahrbahnbreite
Das Parken in Straßen ist nicht erlaubt, wenn dadurch eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern verbleibt
Wir möchten alle Bürger*innen und Besucher*innen darauf hinweisen, dass das Parken in Straßen nicht erlaubt ist, wenn dadurch eine Restfahrbahnbreite von weniger als 3,05 Metern verbleibt. Dies ist keine bloße Empfehlung, sondern ergibt sich aus geltendem Verkehrsrecht.
Die Restfahrbahnbreite bezeichnet den verbleibenden Teil der Fahrbahn, der nach dem Abstellen eines Fahrzeugs noch frei befahrbar ist - also die Breite der Straße, die anderen Verkehrsteilnehmern (insbesondere Autos, LKWs oder Einsatzfahrzeuge) zum Durchfahren übrig bleibt.
Gemäß §12 Absatz1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Halten und Parken unzulässig, wenn dadurch der übrige fließende Verkehr behindert wird. Die Rechtsprechung legt dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern als notwendig fest, damit insbesondere auch Einsatzfahrzeuge (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst) sicher passieren können.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Durchfahrtsbreite wird die Einhaltung regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Bei einem Verstoß müssen Sie mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie ggf. mit dem Abschleppen Ihres Fahrzeugs rechnen.
Was bedeutet das für sie?
Bitte achten Sie beim Parken darauf, dass stets mindestens 3,05 Meter Fahrbahnbreite verbleiben. Sollte dies nicht gegeben sein, ist das Abstellen des Fahrzeugs dort verboten - unabhängig davon, ob andere dort ebenfalls parken.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr.
Ordnungsamt Eberstadt

