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Neuigkeiten

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Geflügelpest - Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Heilbronn

Erstelldatum18.11.2025

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn zur Aufstallung von Geflügel auf Grund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI)

Amtliche Bekanntmachung 
des Landkreises Heilbronn 

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn  
zur Aufstallung von Geflügel  
auf Grund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln 
(hochpathogene aviäre Influenza, HPAI)  

Auf Grund von  
• Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1, 
Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429,  
• § 6 Absatz 2 und § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 
2018 (BGBl. I S. 1665) i.V.m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 des 
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I 
S. 1938), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 
S. 2852) geändert worden ist,  
• des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 
S. 1170) und  
• § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 
(GBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 
2024 Nr. 85) geändert worden ist,  
erlässt das Landratsamt Heilbronn folgende 

ALLGEMEINVERFÜGUNG: 

1. Im gesamten Gebiet des Landkreises Heilbronn wird für Geflügel i.S. des § 1 Absatz 
2 Nummer 2 der Geflügelpest-Verordnung (gewerbliche und private Haltungen) die 
Aufstallung angeordnet. Geflügel darf danach nur  

a.  in geschlossenen Ställen oder  
b.  unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge 
gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln 
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,  

gehalten werden.  

Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 2 Buchstabe 
b als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 mm 

aufweisen, oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall 
eine Ausnahme gemäß § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für 
Haltungen, welche unter die allgemeine Ausnahme nach Satz 2 fallen, werden als 
Untersuchungseinrichtung für die verpflichtenden virologischen Untersuchungen von 
Enten, Gänsen und Laufvögeln nach § 13 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der 
Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in 
Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA Freiburg und das 
STUA Aulendorf - Diagnostikzentrum) bestimmt. 

2. Für Geflügelhaltungen im Landkreis Heilbronn bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel 
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass: 

a. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten 
Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 

b. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden 
Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung 
betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und 
Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes 
des Geflügels unverzüglich ablegen, 

c. Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und 
desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich 
beseitigt wird, 

d. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten 
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass 
nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort 
vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,  

e. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1Satz 1 und 2 der 
Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports 
auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 

f. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung 
eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam 
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im 
abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 

g. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber 
Aufzeichnungen geführt werden, 

h. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des 
verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im 
Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,  

i. eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen 
zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe 
vorgehalten wird. 

3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen 
ähnlicher Art ist im Landkreis Heilbronn verboten. 

4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 Satz 1 und 3, Nummer 2 Buchstaben a, b 
und i sowie Nummer 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Absatz 
2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. 

5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. 
Sie ist befristet bis zum 15. Januar 2026. 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im 
Dienstgebäude des Landratsamtes (Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, in 74072 
Heilbronn, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Zimmer V3) eingesehen 
werden.  

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe 
Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erhoben 
werden. 

Hinweise 

1. Auf die Vorgaben gemäß §§ 3 und 4 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung 
hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur 
Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. Auf die Pflichten des 
Unternehmers (Tierhalters) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429, 
insbesondere zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von 
Tierseuchen und zur Verpflichtung ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz von 
biologischen Gefahren gegen wildlebende Tiere zu ergreifen, wird hingewiesen. 
Analog zur Anordnung aus Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung gelten die dort 
genannten Biosicherheitsmaßnahmen für Tierhalter mit einem Geflügelbestand von 
mehr als 1 000 Stück Geflügel kraft Gesetzes gem. § 6 Abs. 1 Geflügelpest-
Verordnung.  

2. Wer Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, 
Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln halten will, hat dies der zuständigen Behörde 
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit unter 
Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt 
voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf 
die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter der 
zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob 
das Geflügel (ausgenommen Tauben) im Stall oder im Freien gehalten wird. 
Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 erlaubt es den 
Mitgliedstaaten ausdrücklich, im Bereich der Registrierung von Tierhaltungsbetrieben 
zusätzliche oder strengere als die in den EU-Regelungen enthaltene Maßnahmen 
anzuwenden. Die nationalen Vorgaben in § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung 
sind detaillierter als die Regelungen in Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 und 
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. 

3. Geflügelhalter haben, unabhängig von der Größe des Betriebs, Aufzeichnungen nach 
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artikel 22 (Zu- und Abgänge) und 
Artikel 25 (Produktionsleistung/ Morbiditätsrate) der Delegierten Verordnung (EU) 
2019/2035 zu führen.  

4. Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung 
im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten 
Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit  
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist 
oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt, 
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam 
unterbunden wird, und 
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 

5. Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u.a. so aufzubewahren, dass Menschen 
nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können (§ 10 Absatz 1 
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder 
Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung (§ 3 
TierNebG). 

6. Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem 
Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes 
zu Reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung). 

7. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich für Nummer 2 Buchstaben c bis h 
des Tenors aus § 37 Satz 1 Nummer 7 TierGesG. 

8. Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 
Absatz 2 Nummer 3 TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser 

Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 
bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

9. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des 
§ 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind 
kostenfrei.  

10. Diese Allgemeinverfügung wird am 11. November 2025 im Internet unter 
www.landkreis-heilbronn.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bereitgestellt. 
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises 
Heilbronn gilt der Tag der Veröffentlichung auf der Homepage als Tag der Bekannt-
machung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung damit an 
dem auf die Bereitstellung im Internet folgenden Tag in Kraft. Sie gilt somit ab dem 12. 
November 2025, 00:00 Uhr. 

Heilbronn, den 11. November 2025 

gez. 
Dr. Beker-Hess 
Leitung des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz