Geflügelpest - Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Heilbronn
Amtliche Bekanntmachung
des Landkreises Heilbronn
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Heilbronn
zur Aufstallung von Geflügel
auf Grund des Ausbruchs der Geflügelpest bei Wildvögeln
(hochpathogene aviäre Influenza, HPAI)
Auf Grund von
• Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1,
Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
• § 6 Absatz 2 und § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober
2018 (BGBl. I S. 1665) i.V.m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 des
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I
S. 1938), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2852) geändert worden ist,
• des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1170) und
• § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018
(GBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl.
2024 Nr. 85) geändert worden ist,
erlässt das Landratsamt Heilbronn folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG:
1. Im gesamten Gebiet des Landkreises Heilbronn wird für Geflügel i.S. des § 1 Absatz
2 Nummer 2 der Geflügelpest-Verordnung (gewerbliche und private Haltungen) die
Aufstallung angeordnet. Geflügel darf danach nur
a. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
gehalten werden.
Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 2 Buchstabe
b als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 mm
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aufweisen, oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall
eine Ausnahme gemäß § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für
Haltungen, welche unter die allgemeine Ausnahme nach Satz 2 fallen, werden als
Untersuchungseinrichtung für die verpflichtenden virologischen Untersuchungen von
Enten, Gänsen und Laufvögeln nach § 13 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der
Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in
Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA Freiburg und das
STUA Aulendorf - Diagnostikzentrum) bestimmt.
2. Für Geflügelhaltungen im Landkreis Heilbronn bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:
a. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten
Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
b. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden
Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung
betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und
Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes
des Geflügels unverzüglich ablegen,
c. Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und
desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich
beseitigt wird,
d. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten
Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass
nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort
vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
e. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1Satz 1 und 2 der
Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports
auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
f. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung
eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam
benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im
abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
g. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber
Aufzeichnungen geführt werden,
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h. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des
verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im
Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
i. eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen
zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe
vorgehalten wird.
3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen
ähnlicher Art ist im Landkreis Heilbronn verboten.
4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 Satz 1 und 3, Nummer 2 Buchstaben a, b
und i sowie Nummer 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Absatz
2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Sie ist befristet bis zum 15. Januar 2026.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im
Dienstgebäude des Landratsamtes (Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, in 74072
Heilbronn, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Zimmer V3) eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erhoben
werden.
Hinweise
1. Auf die Vorgaben gemäß §§ 3 und 4 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung
hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur
Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. Auf die Pflichten des
Unternehmers (Tierhalters) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429,
insbesondere zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von
Tierseuchen und zur Verpflichtung ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz von
biologischen Gefahren gegen wildlebende Tiere zu ergreifen, wird hingewiesen.
Analog zur Anordnung aus Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung gelten die dort
genannten Biosicherheitsmaßnahmen für Tierhalter mit einem Geflügelbestand von
mehr als 1 000 Stück Geflügel kraft Gesetzes gem. § 6 Abs. 1 Geflügelpest-
Verordnung.
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2. Wer Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben,
Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln halten will, hat dies der zuständigen Behörde
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit unter
Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf
die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter der
zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob
das Geflügel (ausgenommen Tauben) im Stall oder im Freien gehalten wird.
Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 erlaubt es den
Mitgliedstaaten ausdrücklich, im Bereich der Registrierung von Tierhaltungsbetrieben
zusätzliche oder strengere als die in den EU-Regelungen enthaltene Maßnahmen
anzuwenden. Die nationalen Vorgaben in § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung
sind detaillierter als die Regelungen in Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 und
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
3. Geflügelhalter haben, unabhängig von der Größe des Betriebs, Aufzeichnungen nach
Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artikel 22 (Zu- und Abgänge) und
Artikel 25 (Produktionsleistung/ Morbiditätsrate) der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2035 zu führen.
4. Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung
im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten
Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist
oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam
unterbunden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
5. Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u.a. so aufzubewahren, dass Menschen
nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können (§ 10 Absatz 1
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder
Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung (§ 3
TierNebG).
6. Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem
Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes
zu Reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung).
7. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich für Nummer 2 Buchstaben c bis h
des Tenors aus § 37 Satz 1 Nummer 7 TierGesG.
8. Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32
Absatz 2 Nummer 3 TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser
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Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
9. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des
§ 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind
kostenfrei.
10. Diese Allgemeinverfügung wird am 11. November 2025 im Internet unter
www.landkreis-heilbronn.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bereitgestellt.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises
Heilbronn gilt der Tag der Veröffentlichung auf der Homepage als Tag der Bekannt-
machung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG tritt diese Allgemeinverfügung damit an
dem auf die Bereitstellung im Internet folgenden Tag in Kraft. Sie gilt somit ab dem 12.
November 2025, 00:00 Uhr.
Heilbronn, den 11. November 2025
gez.
Dr. Beker-Hess
Leitung des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

