Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eberstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eberstadt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Eberstadt aus der Ferne

Neuigkeiten

Scrollen & Entdecken

Richtige Bereitstellung der Abfallbehälter

Erstelldatum22.12.2025

SO STELLEN SIE IHRE TONNE RICHTIG ZUR LEERUNG BEREIT Ab Januar 2026 startet das neue Sammel- und Gebührensystem im Landkreis Heilbronn. Rest- und Bioabfallbehälter sind künftig mit einem IDENT-SYSTEM (CHIP) ausgestattet, das jede Leerung automatisch erfasst. Bisher verwendete Müllmarken und Banderolen entfallen dadurch vollständig. DAS BEUDETET AB JANUAR 2026: > Beim Restabfall ist jede Leerung kostenpflichtig. TIPP: Stellen Sie die Restabfalltonne nur dann zur Abfuhr bereit, wenn diese tatsächlich voll ist. > Steht ein Behälter an der Straße oder am Gehweg, wird er geleert, unabhängig vom Füllstand des Behälters. Möchten Sie keine Leerung in Anspruch nehmen, sorgen Sie bitte dafür, dass der Behälter nicht an der Straße oder am Gehweg zur Abfuhr bereitsteht. > Kann nicht eindeutig erkannt werden, ob ein Behälter zur Leerung bereitgestellt wurde, wird er geleert und die Leerung abgerechnet.

Ab Januar 2026 startet das neue Sammel- und Gebührensystem im Landkreis Heilbronn.

SO STELLEN SIE IHRE TONNE RICHTIG ZUR LEERUNG BEREIT

Ab Januar 2026 startet das neue Sammel- und Gebührensystem im Landkreis Heilbronn. Rest- und Bioabfallbehälter sind künftig mit einem IDENT-SYSTEM (CHIP) ausgestattet, das jede Leerung automatisch erfasst. Bisher verwendete Müllmarken und Banderolen entfallen dadurch vollständig.

DAS BEUDETET AB JANUAR 2026:

  1. Beim Restabfall ist jede Leerung kostenpflichtig. TIPP: Stellen Sie die Restabfalltonne nur dann zur Abfuhr bereit, wenn diese tatsächlich voll ist.
  2. Steht ein Behälter an der Straße oder am Gehweg, wird er geleert, unabhängig vom Füllstand des Behälters. Möchten Sie keine Leerung in Anspruch nehmen, sorgen Sie bitte dafür, dass der Behälter nicht an der Straße oder am Gehweg zur Abfuhr bereitsteht.
  3.  

WENN DIE TONNE NICHT AUSREICHT

  1. Tonnen mit offenem oder hochstehendem Deckel werden grundsätzlich nicht geleert.
  2. Mehrmengen können ausschließlich in separaten Säcken des Landkreises für Restabfall und Gartenabfälle neben dem Behälter bereitgestellt werden.

UNGEWOLLTE LEERUNGSKOSTEN BEIM RESTABFALL VERMEIDEN

Soll eine Tonne nicht geleert werden gilt:

  1. Behälter nicht an der Straße oder am Gehweg abstellen
  2. Ist kein anderer Standort möglich, muss der Behälter zum Zeitpunkt der Abfuhr eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung oder Sicherung des Behälters (z.B. Hinweiszettel, Spanngurt oder Klammer) erfolgt auf eigene Gefahr. Wird eine Kennzeichnung entfernt, beschädigt oder ist sie nicht mehr eindeutig erkennbar (z.B. durch Dritte, Witterung), gilt der Behälter als zur Leerung bereitgestellt und die Leerung wird abgerechnet.

WIE UND WO STEHT DIE TONNE RICHTIG?

  1. Bis spätestens 6:00 Uhr am Abfuhrtag bereitstellen
  2. Am Rand des Gehwegs bzw. falls kein Gehweg vorhanden ist, am äußersten Straßenrand bereitstellen
  3. Deckel vollständig schließen
  4. Abfälle nicht in die Tonne einpressen

Kann nicht eindeutig erkannt werden, ob ein Behälter zur Leerung bereitgestellt wurde, wird er geleert und die Leerung abgerechnet.

ABFALLGEBÜHREN AB JANUAR 2026

Die Abfallgebühr für Privathaushalte setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  1. einer personenbezogenen Jahresgebühr je Grundstück, die sich nach der Anzahl der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen richtet,
  2. einer behälterbezogenen Jahresgebühr für Bioabfall, abhängig von der Behältergröße,
  3. sowie einer Leerungsgebühr für Restabfall.

FÜR JEDE RESTABFALLTONNE (60, 120 UND 240 LITER) GILT:

  1. 12 Mindestleerungen pro Jahr sind verpflichtend zu bezahlen.
  2. Der Abfuhrrhythmus bleibt unverändert weiterhin zweiwöchentlich. Sie entscheiden selbst, wie oft Sie Ihre Tonne zur Abfuhr bereitstellen (maximal 26 Leerungen pro Jahr möglich).
  3. Jede Leerung kostet gleich viel, abhängig von der Behältergröße.
  4. Zusätzliche Leerungen über die Mindestleerungen hinaus werden gesondert berechnet.

BEI 1,1 M³ CONTAINERN GELTEN JE NACH ABHOLRHYTHMUS:

  1. 6 Mindestleerungen (vierwöchentlich)
  2. 12 Mindestleerungen (zweiwöchentlich)
  3. 24 Mindestleerungen (wöchentlich)

ABRECHNUNG UND ZUORDNUNG DER BEHÄLTER

  1. Die Abrechnung erfolgt nach Anzahl der Leerungen, nicht nach Gewicht.
  2. Jeder Rest- und Bioabfallbehälter hat eine individuelle Behälternummer. Diese wird mit der Anzahl der Leerungen im Gebührenbescheid je Behälter aufgeführt.
  3. Den Gebührenbescheid erhalten wie bisher die Gebührenschuldner (Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltungen).

ABFALLBEHÄLTER

ABFUHRRHYTHMUS

JÄHRLICHE GRUNDGEBÜHR

MINDEST-

LEERUNGEN

LEERUNGSGEBÜHR

JE LEERUNG

60 Liter

Restabfall

2-wöchentlich

40,80 €

12

3,40 €

120 Liter

Restabfall

2-wöchentlich

64,80 €

12

5,40 €

240 Liter

Restabfall

2-wöchentlich

114,00 €

12

9,50 €

1.100 Liter

Restabfall

wöchentlich

1.044,00 €

24

43,50 €

1.100 Liter

Restabfall

2-wöchentlich

522,00 €

12

43,50 €

1.100 Liter

Restabfall

4-wöchentlich

261,00 €

6

43,50 €

60 Liter

Bioabfall

2-wöchentlich (wöchentlich von Mitte Juni bis Mitte August)

26,40 €

Beim Bioabfall werden keine Leerungsgebühren und auch keine Mindestleerungen berechnet.

120 Liter

Bioabfall

36,00 €

240 Liter

Bioabfall

56,40 €

240 Liter

Blaue Tonne

4-wöchentlich

kostenlos

240 Liter

Gelbe Tonne

4-wöchentlich

kostenlos

1.100 Liter

Gelbe Tonne

4-wöchentlich

kostenlos

Informationen zu den ABFALLGEBÜHREN FÜR BETRIEBE finden Sie auf unserer Internetseite unter:

www.aw-landkreis-heilbronn.de/gebuehren-2026

ABFALLWIRTSCHAFTLANDKREISHEILBRONN

Landratsamt Heilbronn I Lerchenstraße 40 74072 Heilbronn

E-Mail: abfallwirtschaft(@)landratsamt-heilbronn.deI Tel.: 07131 994-360

WWW.AW-LANDKREIS-HEILBRONN.DE