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Eberstadt aus der Ferne

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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Erstelldatum14.01.2026

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eberstadt am 19. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Eberstadt am 19. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1  Steuererhebung

  1. Die Gemeinde Eberstadt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
  1. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Eberstadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Eberstadt. 

§ 2  Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer

a)  für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 423 v.H.,

b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 234 v.H.,

  1. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3  Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.

§ 4  Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
  1. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 26.11.2024 außer Kraft.

Eberstadt, den 19.12.2025

gez. Patrick Dillig, Bürgermeister