Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Eberstadt aus der Ferne

Neuigkeiten

Scrollen & Entdecken

Änderungen am Grundbesitz

Erstelldatum06.05.2026

Änderungen am Grundbesitz Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

Änderungen am Grundbesitz

1. Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer
der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
der Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es 
wird eine Teilfläche verkauft.
Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus 
Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung 
einbezogen.
es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen 
können
Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen 
aufgeteilt.
Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts 
führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder 
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von 
der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder 
zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches 
Unternehmen vermietet oder verkauft.
2. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:
Eigentümerwechsel
Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem 
eventuell vorhandenen Gebäude

Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal 
" " machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "
“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie

Mein ELSTER Mein
ELSTER


schon Ihre Grundsteuererklärung über " " abgegeben haben, können Sie einfach 
die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt 
übermitteln.