Steuern und Gebühren
Hier finden Sie die aktuellen Steuern und Gebühren.
Außerdem werden Sie über das Kostenlose Software "Elster-Programm" an das Finanzamt Heilbronn weitergeleitet.
Wasser & Abwasser
In Eberstadt wurde bislang eine einheitliche Abwassergebühr für das Schmutz- und das Niederschlagswasser über die bezogene Frischwassermenge veranlagt. Diese Berechnungsweise ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2010 nicht mehr zulässig. Die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg waren daher verpflichtet, die bislang einheitliche Abwassergebühr in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben aufzuteilen ("splitten").
Auf der Grundlage der Gebührenkalkulation wurden die Abwassergebühren wie folgt festgesetzt:
Abwassergebühren:
bis 31.12.2024
- Schmutzwassergebühr (§ 40 AbwS): 2,99 €/m³
- Niederschlagswassergebühr (§ 40a): 0,52 €/m³
- Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3): 2,92 €/m³
Wassergebühren:
bis 31.12.2024 = 2,35 €/m³ zzgl. USt.
ab 01.01.2025 = 2,50 €/m³ zzgl. USt.
Anliegerbeiträge
Wasser
- Pro m² Nutzungsfläche: 4,89 €/m²
Abwasser
- Kanalbeitrag: 3,32 €/m² Nutzfläche
- Klärbeitrag: 2,33 €/m² Nutzfläche
Hundesteuer
(1) Die Steuer beträgt im
- Kalenderjahr 2021 für jeden Hund 105 Euro,
- Kalenderjahr 2022 für jeden Hund 110 Euro,
- Kalenderjahr 2023 für jeden Hund 115 Euro,
- Kalenderjahr 2024 für jeden Hund 120 Euro.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den Zweiten und jeden weiteren Hund
- im Kalenderjahr 2021 auf 210 Euro
- im Kalenderjahr 2022 auf 220 Euro
- im Kalenderjahr 2023 auf 230 Euro
- im Kalenderjahr 2024 auf 240 Euro. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Zweifache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.